Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

Alle Vermietungen und sonstigen Dienstleistungen der Firma Bühnenverleih Frank von Wysocki GmbH, nachfolgend „die Firma“ genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch die Firma bestätigt worden sind.

2. Auftragserteilung für Aufbau und Vermietung von Bühnen 

Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von der Firma bestätigt worden ist, hierbei kann diese sich auf ihr Angebot beziehen.

3. Preise

Alle Preise sind Nettopreise und zahlbar ohne Abzug. Die Mietpreise beinhalten den Verleih für drei Tage sowie Transport innerhalb der Stadtgrenze von Berlin und den Auf- und Abbau des Mietobjektes. Ausgenommen hiervon sind Preise für Bühnen, die als SB-Abholpreise oder anders gekennzeichnet wurden.

4. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung des Mietobjektes am Aufstellort und endet mit der abgeschlossenen Verladung und Abfuhr des Mietobjektes vom Aufstellort.

5. Zahlung

Mieten für Bühnen und Entgelte für sonstige Dienstleistungen sind generell sofort nach Erbringung der Leistung in bar fällig. Anderweitige Zahlungsvereinbarungen, insbesondere die Gewährung von einem Zahlungsziel, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach dem Fälligkeitsdatum ein. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. 

6. Ausführung

Der Mieter stellt der Firma mind. drei Tage vor Aufbaubeginn genaue Hallen- bzw. Geländepläne mit den Positionen der Bühnen zur Verfügung. Der Mieter hat für bebaubares Gelände zu sorgen und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand auch wieder her. Mögliche Schäden, die auf Grund einer sachgerechten Installation der Bühnen unvermeidlich sind, gehen zu Lasten des Mieters. Ist das Aufbaugelände nicht mit einem Lkw mit 14t zulässigen Gesamtgewicht befahrbar, so muß der Mieter ausdrücklich darauf hinweisen. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit muß eine freie Zufahrt und ausreichende Beleuchtung des Aufstellortes gewährleistet sein. Für Bühnen ist eine Bauabnahme erforderlich. Die Antragstellung ist vom Mieter zu veranlassen, er trägt auch die Kosten des Bauabnahmeverfahrens. Die Firma legt die Statik und Bauskizzen (Prüfbücher) zur Abnahme vor.

7. Abnahme durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber bestätigt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch Abnahme der Bühne bzw. des Werkes. Mögliche Mängel sind unverzüglich zu rügen und der Firma ist eine Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Geschieht dies nicht, können Reklamationen an der Ausführung nicht anerkannt werden.

8. Haftung des Mieters für die Mietsache

Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn. Der Mieter haftet für alle Verlust-, Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Eine Verwendung durch Dritte sowie Veränderung an der Mietsache, insbesondere das Anstreichen, Bekleben, Tackern, Nageln, Schrauben ist ausdrücklich untersagt. Bei SB-Abholern haftet die Firma in keiner Form für Schäden aus Transport oder Aufbau. Für Beschädigungen der Mietsache haftet der Mieter mit dem Neuwert. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen löst, versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet die Firma ohne Verzögerung zu unterrichten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten.

9. Höhere Gewalt Klausel

Kann die vereinbarte Leistung aufgrund von Höherer Gewalt, Streik oder unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Firma oder eines Subunternehmers, sowie ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht erbracht werden, erfolgt eine Aufhebung des Vertrages, soweit die Erfüllung noch nicht eingetreten ist, ohne daß Ansprüche des Auftraggebers hieraus hergeleitet werden können. Insbesondere bei Gewitter und starkem Wind behält sich die Firma aus Sicherheitsgründen vor, Dach- und Seitenplanen von Bühnen nicht anzubringen. Auch in diesen Fällen gilt die Leistung als ordentlich erbracht. Ansprüche des Auftraggebers gegen die Firma können aus dieser Maßnahme nicht hergeleitet werden.

10. Stornierung

Wird der Auftrag nach Vertragsabschluß durch den Mieter storniert, so hat die Firma Anspruch auf Zahlung des vollen Mietpreises, soweit der Mieter nicht nachweisen kann, daß durch die Stornierung ein geringerer Schaden entstanden ist.

11. Gerichtsstand: 

Gerichtstand für beide Seiten ist Berlin 

Stand: 01.01.1998